RS UVS Kärnten 2001/10/17 KUVS-736-738/4/2001

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Rechtssatz

Ist Adressat einer Verwaltungsstrafnorm eine juristische Person, treten an ihre Stelle die für sie zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen bzw. - soweit solche bestellt sind - verantwortlich Beauftragte. Das verantwortliche Organ ist nicht nur dann strafbar, wenn es selbst das Tatbild der Verwaltungsübertretung verwirklicht, sondern auch dann, wenn das Tatbild durch andere Personen verwirklicht wird. Die Bestrafung des verantwortlichen Organs steht in diesem Fall zwar im Zusammenhang mit der vom unmittelbaren Täter begangenen Tat, sie gründet sich aber auf eine andere Verhaltensweise. Das verantwortliche Organ ist deshalb strafbar, weil es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Das verantwortliche Organ ist verpflichtet, die Verwirklichung des Tatbildes mit den Mitteln der juristischen Person bzw. des Unternehmens zu verhindern und ist strafbar, wenn es dies unterlässt. Unterlässt es die Erstinstanz, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anzugeben, ob der Bestrafte als unmittelbarer Täter oder als verantwortliches Organ gehandelt hat und wird weder die Tatzeit, noch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, präzise genug beschrieben, wird den Anforderungen des in § 44a VStG normierten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
verantwortlich Beauftragter, Konkretisierungsgebot, unmittelbarer Täter, verantwortliches Organ, juristische Person, Normadressat, Werbung, Werbetafeln. Ankündigungen, Genehmigungspflicht, Benützung von Straßen, Straßenbankette
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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