RS UVS Steiermark 2001/10/19 30.3-41/2000

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Veröffentlicht am 19.10.2001
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Rechtssatz

Durch eine Ladezone im Halteverbot "ausgenommen Ladetätigkeit" nach § 24 Abs 1 lit a StVO soll ein möglichst geringer Transportweg sichergestellt werden (um die zahlreichen Ladetätigkeiten zeitsparend zu gestalten). Daher muss das Zusammentragen kleiner Warenmengen bei den verschiedenen Firmen, wenn diese Warenmengen noch nicht das Ausmaß einer Ladetätigkeit besitzen, vor dem Abstellen des Fahrzeuges in der Ladezone erfolgen. Erst nach diesem Vorgang darf das Fahrzeug in der Ladezone und in der Nähe der zusammengetragenen Warenmengen abgestellt werden, damit die nunmehrige Beladung des Fahrzeuges hinsichtlich Transportweg, Lademenge (und Kürze der Beladung) einer Ladetätigkeit entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Ladetätigkeit gelten nach der Straßenverkehrsordnung für alle Verkehrsteilnehmer in gleicher Weise, weshalb es auch für Wirtschaftstreibende keine Ausnahmebestimmungen gibt. Daher ist eine Nachsicht auf Grund wirtschaftlicher Gegebenheiten im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung mit anderen Verkehrsteilnehmern nicht möglich.

Schlagworte
Ladetätigkeit Halteverbot Wirtschaftstreibender zusammentragen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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