RS UVS Tirol 2001/10/22 2001/23/031-2

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Veröffentlicht am 22.10.2001
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Rechtssatz

Die Voraussetzungen des § 9 Abs 2 VStG 1991 liegen dann nicht zur Gänze vor, wenn der für den Sachbereich verantwortliche Geschäftsführer über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Insoweit führt auch die Geschäftsverteilung nicht zu einer Entlastung.

Schlagworte
Geschäftsverteilung, Entlastung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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