RS UVS Steiermark 2001/10/23 30.1-17/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Das Verbot des Ablagerns von Abfall auf hiefür nicht bestimmten Plätzen nach § 25 Abs 1 StAWG gilt bereits beim Ablagern geringster Mengen, da die zitierte Bestimmung keine Mengengrenzen enthält, innerhalb derer das Ablagerungsverbot nicht gilt. Daher konnte der Tatvorhalt trotz des Umstandes, dass die verbrannt liegen gelassene Menge Plastik nach Jahren nicht mehr eruierbar war, aufrecht gehalten werden; im Spruch war lediglich die Wortfolge "eine größere Menge" zu streichen.

Schlagworte
Abfall Ablagerungsverbot Geltungsbereich Mengenbegrenzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten