RS UVS Kärnten 2001/10/23 KUVS-K2-1219/8/2001

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Veröffentlicht am 23.10.2001
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Rechtssatz

Gemäß § 20 Abs. 4 Kraftfahrgesetz dürfen Warnleuchten mit blauem Licht nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen angebracht werden. Warnleuchten mit blauem Licht dürfen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und das Fahrzeug für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern zur Verwendung bestimmt ist (§ 20 Abs. 5 lit d KFG). Diese Regelung gilt auch für Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen (§ 22 Abs. 4 KFG). Der Umstand, dass diese Berechtigung befristet auf ein Jahr erfolgt, vermag kein unsachliches Vorgehen der belangten Behörde zu begründen, da es durchaus im öffentlichen Interesse liegt, dass jährlich überprüft wird, ob weiterhin die Voraussetzungen für eine derartige Bewilligung vorliegen.

Schlagworte
Warnleuchten, Blaulicht, öffentliches Interesse, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit, Bereitschaftsdienst, Ärztebereitschaftsdienst, Warnzeichen, Befristung, Bewilligungsbefristung, Bewilligungsüberprüfung, Arzt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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