RS UVS Niederösterreich 2001/10/25 Senat-WU-00-147

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Veröffentlicht am 25.10.2001
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Rechtssatz

Gemäß § 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als

solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen

Bedingungen benützt

werden können.

 

Bei der Bewertung, ob es sich um eine Straße bzw Verkehrsfläche mit öffentlichem

Verkehr handelt, wird nicht nach den Besitz- oder

Eigentumsverhältnissen beurteilt,

sondern nach ihrer Benützung.

 

Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte

(Straßenerhalter) auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte

Personengruppen (zB Hotelgäste) beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr

zulässt. Behält sich hingegen der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung

bestimmter Personen zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für

jedermann (zB durch Hinweistafeln oder Schranken) erkennbar vor und stellt er diese

individuelle Zulassung auch im Sinne des Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sicher (zB durch bauliche

Hindernisse, Bewachung, Einbringung von Besitzstörungs- oder Eigentumsfreiheitsklagen), so liegt eine Straße ohne öffentlichem Verkehr vor. Steht daher

die Straße nicht nur für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr vom Verfügungsberechtigten individuell bestimmter Personen zur Benützung frei, sondern für

alle Personen oder für nach generellen Kriterien bestimmte Personengruppen, besteht ein

allgemeines Bedürfnis nach der einheitlichen Geltung der Verkehrsregeln der StVO und

deren öffentlich-rechtlicher Überwachung

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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