RS UVS Steiermark 2001/10/25 30.16-107/2001

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Veröffentlicht am 25.10.2001
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Rechtssatz

Ein Parken vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt nach § 24 Abs 3 lit b StVO liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug vor einer öffentlichen Zufahrtsstraße zu einem A&O-Markt abgestellt wird (und erst in diese Zufahrtsstraße Haus- und Grundstückseinfahrten einmünden, die durch das Fahrzeug nicht unmittelbar verstellt werden). Bestehen auf einer solchen Zufahrtsstraße mit einer Breite von 4,75 m keine ersichtlichen Einschränkungen (gegen den öffentlichen Gemeingebrauch), ist sie auch dann eine Straße mit öffentlichem Verkehr und damit keine Haus- und Grundstückseinfahrt, wenn sie sich im Privateigentum befindet. Das bloße Verstellen einer solchen Zufahrtsstraße (die erst nach einem Kilometer zu einer Haus- und Grundstückseinfahrt führt) ist nicht vom Tatbild des § 24 Abs 3 lit b StVO erfasst (vgl Rechtssatz UVS Stmk 24.3.1999, 30.14-122/98).

Schlagworte
parken Haus- und Grundstückseinfahrt Zufahrtstraße Gemeingebrauch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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