RS UVS Niederösterreich 2001/11/05 Senat-MD-00-125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Abschnitt II Ziffer 2 des Anhanges zur Lebensmittelhygieneverordnung bestimmt, dass geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Einrichtungen vorhanden sein müssen. Diese Vorrichtungen müssen aus korrosionsbeständigen Materialien bestehen, leicht zu reinigen sein und eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr besitzen. Ziffer 3 bestimmt, dass gegebenenfalls geeignete Vorrichtungen zum Waschen von Lebensmitteln vorhanden sein müssen. Jedes Waschbecken und jede andere für das Waschen von Lebensmitteln bestimmte Vorrichtung müssen je nach Bedarf über eine angemessene Zufuhr von warmem oder kaltem Trinkwasser verfügen und sauber gehalten werden.

Auf Grund der Bestimmungen der Ziffern 3 und 4 des Abschnittes I des genannten Anhanges ist aus der Formulierung ?in ausreichender Anzahl? nicht zwingend abzuleiten, dass getrennte Waschbecken für das Reinigen der Hände einerseits und das Reinigen der Gerätschaften andererseits vorhanden sein müssen. Die ?ausreichende Anzahl? kann nur in Bezug auf die Zahl der Mitarbeiter gesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten