RS UVS Tirol 2001/11/06 2001/K10/099-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2001
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Rechtssatz

Dem Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe in einem bestimmten Standort während der Wintersaison 2000/01 täglich ab 17.00 Uhr das Spiel ?Euro Let 24? (eine Art Roulette) veranstaltet. Dadurch, dass um einen Spieleinsatz gespielt worden sei, habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 1 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe sowie Ersatzarrest verhängt wurde.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkreter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu Schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 968 ff). Diesen Erfordernissen wird der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht gerecht.

Der Begriff ?Wintersaison 2000/2001? ist zeitlich nirgends genau fixiert. Im gegenständlichen Fall hätte durch genaue Erhebungen festgestellt werden müssen, an welchen Tagen (datumsmäßige Bestimmung) oder in welchem Zeitraum (Beginn und Ende datumsmäßig genau festgelegt) diese verbotenen Spiele durchgeführt worden sind. Da sohin innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG gegen den Berufungswerber keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG erlassen worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Wintersaison, Zeitraum, Verfolgungshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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