RS UVS Wien 2001/11/07 07/A/36/5279/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2001
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Rechtssatz

Im vorliegenden Fall geht aus dem eingeholten Konkursakt hervor, dass das Unternehmen (also auch die Pizzeria) von der Masseverwalterin fortgeführt wurde und etwa auch noch zur Tatzeit - zur Sozialversicherung gemeldetes - Personal vorhanden gewesen ist. Der Inhalt der Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten erschöpft sich in dem Hinweis darauf, dass ein namentlich genannter Ausländer beim Betreten der Küche durch die Kontrollorgane beim Stiegenabgang in den Keller bei einem Kübel gesessen sei und Kartoffel geschält habe. Auch ein - vom Ausländer ausgefülltes - Personenblatt war der Anzeige angeschlossen, wobei einzelne Rubriken vom irakischen Staatsbürger nicht ausgefüllt waren (etwa die Frage nach der Entlohnung oder dem Chef). Aus dem gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ergibt sich nun kein Hinweis darauf, dass der Ausländer - dieser sei beim Stiegenabgang in den Keller des Lokales bei einem Kübel gesessen und habe Kartoffel geschält - vom Bw - und zwar ohne jeden Zusammenhang mit dem Betrieb der Pizzeria - beschäftigt worden wäre (etwa dass ihn der Bw eingestellt, entlohnt und die Arbeitsanweisungen erteilt habe etc). Zu Ermittlungen in dieser Richtung (obwohl sich im gesamten Verwaltungsstrafakt nicht der geringste Hinweis dafür ergibt) sieht sich der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als Berufungsbehörde nicht veranlasst, kann doch von der Berufungsbehörde nicht erwartet werden, dass sie (obwohl es keine Hinweise auf eine Arbeitgebereigenschaft des Bw gibt) ausschließlich Ermittlungen (etwa Zeugeneinvernahmen) zu dem Zweck führt, belastendes Material gegen den Bw zu erheben. Nach dem von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalt und der Aktenlage ist jedenfalls die Annahme des Magistrates der Stadt Wien, dass der Bw nach § 9 VStG verantwortlich ist, durch nichts gerechtfertigt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass infolge des aufrechten Konkurses über die G-KEG (zur Tatzeit) und des Fortbetriebes des Unternehmens durch die Masseverwalterin der Bw zum Tatzeitpunkt nicht vertretungsbefugt gewesen ist und der Berufung daher schon aus diesem Grund im Ergebnis Berechtigung zukommt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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