RS UVS Niederösterreich 2001/11/12 Senat-MI-01-2040

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Veröffentlicht am 12.11.2001
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Rechtssatz

Bestimmungsgemäß eingenommen wird der Fahrersitz dann, wenn es dem Lenker ? je nach beabsichtigtem Fahrmanöver ? möglich ist, das Fahrzeug bestmöglich und ohne Behinderung zu beherrschen bzw das Umfeld des Fahrzeuges wahrzunehmen.

Der ratio legis entsprechend verstößt es folglich auch gegen das Gebot der Einnahme des Fahrersitzes in ?bestimmungsgemäßer Weise?, wenn sich der Fahrer (hier: während des Vorwärtsfahrens im Zuge des Anfahrens) bei geöffneter Fahrertüre (hier sogar: mit Blick nach hinten!) aus dem Fahrzeug beugt, zumal auch diesbezüglich eine allenfalls nötige sofortige Reaktion im Hinblick auf entgegenkommenden Verkehr nicht möglich ist. Darüber hinaus besteht durch die Veränderung der Körperhaltung nach links die Gefahr, das Fahrzeug unbeabsichtigt ebenfalls in diese Richtung zu lenken.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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