RS UVS Vorarlberg 2001/11/13 1-0514/00

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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VfGH 1.10.2001, G 24/01, G 223/01 Rechtssatz

Erfüllt ein beschäftigter türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzungen nach Art6 Abs1 dritter Unterabsatz oder nach Art7 zweiter Unterabsatz des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB) Nr 1/1980, so liegt keine "unberechtigte" Beschäftigung iS des §28 Abs1 Z1 AuslBG vor. Es ist nicht möglich, §28 Abs1 Z1 AuslBG als Verwaltungsstrafsanktion für Verstöße (bloß) gegen eine "Ordnungsvorschrift" - nämlich jene, für die Beschäftigung von gemeinschaftsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen die in §4c AuslBG vorgesehenen Bescheinigungen beizubringen - zu deuten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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