RS UVS Oberösterreich 2001/11/14 VwSen-500091/7/Br/Bk

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Vorliegens der tatsächlichen Befähigung ist auf eine lebensnahe Beurteilung der Qualifikation unter Einbeziehung sich überlagernder theoretischer Ausbildungsziele abzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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