RS UVS Kärnten 2001/11/29 KUVS-1425-1427/4/2001

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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Rechtssatz

Gemäß § 16 Abs 1 lit c StVO 1960, BGBl 159 idgF, darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.  Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Überholmanövers setzt jedoch die Feststellung jener Umstände voraus, die für die Länge der für den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind, das sind in erster Linie die Geschwindigkeiten des Überholers und des zu überholenden Fahrzeuges. Ferner sind Feststellungen über die dem Überholer zur Zeit des Beginns des Überholvorganges zur Verfügung stehende Sichtstrecke, allenfalls auch über das Vorhandensein erkennbarer Hindernisse erforderlich, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Überholstrecke einem gefahrlosen Wiedereinordnen in den Verkehr entgegen stehen könnten. Maßgebend für die Beurteilung, ob dieser Bestimmung zuwider gehandelt wurde, sind nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung des Überholmanövers, sondern jene zu dessen Beginn.  Ist die Feststellung maßgebender Umstände zur Überprüfung der Frage, ob das Tatbild des § 16 Abs 1 lit c der Straßenverkehrsordnung erfüllt wurde, nicht möglich und sind weiterhin Bedenken an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Berufungswerber gegeben, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Überholen, Überholmanöver, Überholvorgang, Überholstrecke, Überholer, Gefährdung, Verkehrseinordnung, Behinderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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