RS UVS Oberösterreich 2001/11/30 VwSen-550043/14/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 30.11.2001
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Rechtssatz

Gemäß § 66 Abs.4 AVG, welcher nach § 58 Abs.3 Oö. Vergabegesetz auch für Nachprüfungsverfahren anzuwenden ist, hat außer dem in Abs.2 erwähnten Fall die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Von der Berufungsbehörde neuerlich zu entscheiden und also Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur jene "Sache" iS des § 68 AVG, die auch schon Gegenstand der unterinstanzlichen Entscheidung war, über die im angefochtenen Bescheid bereits abgesprochen worden ist. Wenn sich die von der Unterinstanz entschiedene Sache als trennbarer Teil eines umfassenderen Sachkomplexes darstellt, kann sie weder über andere (trennbare) Teile desselben komplexen Verfahrensgegenstandes noch über diesen zur Gänze entscheiden (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, S. 1242, Anm. 10). Der Prozessgegenstand lässt eine Trennung nach mehreren Punkten und somit Teilbescheide nur dann zu, wenn die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage - gleichzeitig oder in einer durch den Zusammenhang der Punkte bedingten Reihenfolge - für sich entschieden werden kann (vgl. Walter-Thienel, S. 974, Anm.7).

Es hat der VwGH daher in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass § 66 Abs.4 AVG nach der Absicht des Gesetzgebers den Zweck hat, eine möglichst beschleunigte sachliche Erledigung herbeizuführen. Eine solche setzt aber immer eine Entscheidung der zuständigen Unterbehörde voraus. Solange diese nicht entschieden hat, kann die Berufungsbehörde nicht in der Sache selbst entscheiden. Sache des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd § 66 Abs.4 AVG ist nicht jene, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern die, die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides begrenzt ist (vgl. Walter-Thienel, S. 1264f mit Judikaturnachweisen).

Gemäß § 58 Abs.1 Oö. Vergabegesetz kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines diesem Landesgesetz unterliegenden Vertrages mit dem Auftraggeber behauptet, die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Gemäß § 61 Abs.4 Oö. Vergabegesetz kommt nach Zuschlagserteilung eine Nichtigerklärung nicht mehr in Betracht. Es ist jedoch festzustellen, ob eine behauptete Rechtsverletzung gemäß Abs.1 vorliegt und deswegen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.

Im Grunde der zitierten Verwaltungsvorschriften kann daher jede Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit bekämpft werden und ist im Nachprüfungsverfahren über die Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung abzusprechen. Es bildet daher jede dieser Entscheidungen eine Angelegenheit, die durch Bescheid abgesprochen werden kann.

Die im Nachprüfungsantrag vom 14.9.2000 angeführten Antragspunkte stellen daher selbständige Anträge auf Feststellung von selbständigen Entscheidungen dar, welche eines Abspruches in einem Bescheid fähig sind. Indem lediglich über den Antragspunkt 2 im Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, wurde hinsichtlich der anderen selbständigen Anträge von der belangten Behörde noch keine Entscheidung getroffen. Dies bringt im Übrigen die Berufung auch zum Ausdruck ("1) zur Nicht-Erledigung von Anträgen durch die Landesregierung"). Hingegen kann der Auffassung der Bw, dass der Bescheid die Antragspunkte 3, 4 und 5 inhaltlich abzuweisen scheint, nicht gefolgt werden, weil aus dem Umstand, dass im Bescheid Aussagen zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung nicht vorliegen, nicht geschlossen werden kann, dass diese Anträge abgewiesen werden. Dies gilt trotz der Spruchformulierung "... wird insofern stattgegeben...".

Weil daher die belangte Behörde hinsichtlich der in der Berufung aufgezeigten Antragspunkte, welche selbständige Entscheidungen und daher Anträge darstellen, noch nicht abgesprochen hat, war daher der Oö. Verwaltungssenat unzuständig und daher nicht berechtigt, über diese Anträge erstmals - unter Überspringung der Erstinstanz - zu entscheiden. Es war daher spruchgemäß die Berufung zurückzuweisen

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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