RS UVS Oberösterreich 2001/11/30 VwSen-550040/13/Kl/Rd

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 63 Abs.1 AVG, welcher gemäß § 58 Abs.3 Oö. Vergabegesetz im Vergabeverfahren ebenfalls anzuwenden ist, richtet sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel, abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.

"Recht zur Einbringung der Berufung" meint aber auch und vor allem die Berufungslegitimation. Diese Frage beantwortet das AVG sehr wohl allgemein und zwar dahin, dass diese nur der Partei (vgl. dieses Wort in den Abs.4 und 5 des § 63 AVG) iSd § 8 AVG im Umfang ihrer Parteistellung zusteht (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, S. 1149, Anm. 5 sowie S. 1169ff mit Judikaturnachweisen). Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass das Berufungsrecht untrennbar mit der Rechtsstellung als Partei in einem Verfahren verbunden ist. Personen, die keine Stellung als Partei haben, kommt demgemäß kein Berufungsrecht zu.

Wie der Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft eindeutig zu entnehmen ist, wurde die gegenständliche Leistung von der Stadt Linz als Auftraggeberin ausgeschrieben. Der tatsächliche Zuschlag des Auftrages wurde "im Namen und auf Rechnung der Stadt Linz" am 7.8.2000 der Fa. Ing. S GmbH erteilt. Aus dem gesamten Vergabeverfahren ist ersichtlich, dass die S, nunmehr L GmbH, als Vertreterin der Stadt Linz bzw vergebende Stelle auftrat. Gemäß § 1 Z6 Oö. Vergabegesetz ist "vergebende Stelle" jene Organisationseinheit des Auftraggebers, die das Vergabeverfahren durchführt.

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 12.6.2001, B 2600/97-13, in dem ein Architekt (Bauträger und Projektmanagement) als Ausschreiber im Auftrag der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft mbH auftrat, ausgesprochen, dass als Auftraggeber des gegenständlichen Vergabeverfahrens die beschwerdeführende Gesellschaft anzusehen sei, der genannte Architekt aber nur als vergebende Stelle für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig geworden sei, nicht jedoch als Träger der dem Auftraggeber zustehenden subjektiven Rechtsposition. Unter Hinweis auf den Beschluss vom 2.3.2000, B 1383/98, verwies der VfGH darauf, dass ein öffentlicher Auftraggeber iS einer vergabegesetzlichen Vorschrift (wie im konkreten Fall die Bundesimmobiliengesellschaft mbH) diese Eigenschaft nicht deshalb verliert, weil er sich zur Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens (etwa) eines Ziviltechnikerbüros bedient.

Im Grunde dieser Judikatur ist die L GmbH ebenfalls als vergebende Stelle, also als Stelle zur Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens, anzusehen, nicht jedoch als Träger der dem Auftraggeber zustehenden subjektiven Rechtsposition. Auftraggeberin ist und bleibt die Stadt Linz als Rechtsträgerin des Allgemeinen Krankenhauses Linz. Damit ist auch klar, dass der vergebenden Stelle S bzw L GmbH die Parteistellung und somit Berufungslegitimation fehlt. Es war daher die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Dem Einwand, dass die T GmbH in ihren Anträgen vom 9.8. bzw. 14.9.2000 die S GmbH als vergebende Stelle und Auftraggeberin bezeichnet, kommt insofern keine Relevanz zu, als das Vergabeverfahren eindeutig bezeichnet wurde und im durchgeführten weiteren Verfahren die Stadt Linz als Auftraggeberin bezeichnet wurde. Es wurde daher der ursprüngliche Antrag in diesem Sinne klargestellt und berichtigt.

Weiters wird für das fortgesetzte Verfahren festgestellt, dass an die Auftraggeberin als Verfahrenspartei noch keine Erledigung (Bescheid) zugestellt (erlassen) worden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten