RS UVS Kärnten 2001/11/30 KUVS-1343/4/2000

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Veröffentlicht am 30.11.2001
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Rechtssatz

Rechtsschutzüberlegungen lassen eine Konkretisierung der eingetretenen

waldgefährdenden Wildschäden hinsichtlich der Örtlichkeit, der Art und des Umfanges sowie des Schadenseintrittszeitpunktes bzw. Schadenszeitraumes

jedenfalls erforderlich erscheinen. Der Spruch des Straferkenntnisses muss daher

u. a. eine entsprechende Umschreibung der Straftat in der Richtung enthalten, dass

eine eindeutige Zuordnung des angelasteten Verhaltens zu den Tatbestandsalternativen des § 71 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz möglich ist.

Nimmt die Erstinstanz eine Kausalität zwischen der Nichterfüllung des

Abschussplanes 1999 und dem Eintritt von waldgefährdenden Wildschäden an, ohne

die Art und den Umfang derselben im Sinne des § 71 Abs. 3 K-JG zu konkretisieren

und festzustellen, wann die Schäden tatsächlich eingetreten sind und stützt sich das

erstinstanzliche Straferkenntnis auf eine Anzeige der Bezirksforstinspektion, ist

davon auszugehen, dass waldgefährdende Wildschäden bereits zum Zeitpunkt der Anzeigelegung vorlagen und sich Verfolgung wie Bestrafung lediglich auf die bis zu

diesem Zeitpunkt eingetretenen Schäden bezog. Lassen die innerhalb der

sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist - diese begann spätestens am Tag der Anzeigenlegung zu laufen - seitens der Erstinstanz gesetzten Verfolgungshandlungen die oben dargelegte Konkretisierung vermissen, ist

Verfolgungsverjährung eingetreten. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Rechtschutz, Wildschäden, Abschussplan, Verfolgungsverjährungsfrist, Verfolgungsverjährung, Schadenseintritt, Schadenszeitraum, Konkretisierung, Verfolgungshandlung, Umschreibung der Straftat, Tatbestandsalternativen, Verfolgung, Nichterfüllung des Abschussplanes, Wildschadenskausalität
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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