RS UVS Niederösterreich 2001/12/04 Senat-LF-00-129

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Veröffentlicht am 04.12.2001
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Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 liegt nicht nur beim Verlassen der Unfallstelle vor Eintreffen der von einem Unfallbeteiligten herbeigerufenen Polizei oder Gendarmerie sondern etwa auch beim Alkoholgenuss nach dem Unfall vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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