RS UVS Kärnten 2001/12/10 KUVS-1606/2/2001

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Veröffentlicht am 10.12.2001
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Rechtssatz

Eine dem Gesetz entsprechenden Entrichtung der Mautgebühr liegt nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Benützung der mautpflichtigen Straße die der Fahrzeugkategorie entsprechende Mautvignette am Fahrzeug angebracht ist. Wer eine bemautete Bundesautobahn mit einem LKW befährt, an welchem lediglich eine Vignette für LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t angebracht ist, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht aber 11.850 kg beträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Schlagworte
Maut, Mautgebühr, Vignette, Mautvignette, Fahrzeug, Fahrzeugkategorie, Kraftfahrzeug, LKW, Gesamtgewicht, höchstzulässiges Gesamtgewicht, Bundesstraße, Autobahn
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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