RS UVS Vorarlberg 2001/12/20 1-0091/01

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Rechtssatz

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten weder die Ausübung des entsprechenden Gewerbes noch das Anbieten einer entsprechenden Gewerbetätigkeit an einen größeren Personenkreis zur Last gelegt. Vielmehr wird dem Beschuldigten nur vorgeworfen, er "bezeichne sich als Taxi- und Krankentransportunternehmen ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen". Ein solches Verhalten verstößt aber weder gegen eine Bestimmung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes noch gegen eine Bestimmung der Gewerbeordnung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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