RS UVS Steiermark 2002/01/02 30.3-23/2001

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Veröffentlicht am 02.01.2002
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Rechtssatz

Eine besondere Rücksichtslosigkeit nach § 81 Abs 1 SPG liegt nicht vor, wenn ein Demonstrant nach Entsprechung der Aufforderung, die Fahrbahn zu verlassen, die unangemeldete Versammlung vom Gehsteig aus fotografiert. So ist das bloße Fotografieren aus dieser Position nicht darauf gerichtet, den Verkehr zu stören, weshalb dem Demonstranten nicht unterstellt werden konnte, sich durch Blockadeaktionen

besonders rücksichtslos verhalten zu haben. Auch rechtfertigte der Umstand, dass der Aufenthalt des Demonstranten auf dem Gehsteig nach Auflösung der Versammlung unzulässig war, noch nicht die Annahme einer besonders rücksichtslosen Blockadeaktion.

Schlagworte
besondere Rücksichtslosigkeit Demonstration Versammlung fotografieren Blockadeaktion Aufenthalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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