RS UVS Steiermark 2002/01/07 20.3-22/2001

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Veröffentlicht am 07.01.2002
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Rechtssatz

Ein Verstoß gegen Art 3 EMRK, wonach niemand einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden darf, liegt nicht vor, wenn der Beschwerdeführer am Boden eines Gendarmeriepostens deshalb sofort in die Seitenlage gebracht und an den Füßen ca eineinhalb Meter auf den Gang gezogen wird, weil er angesichts des positiven Alkomattestergebnisses zu Boden fiel und mit geschlossenen Augen in einem beengten Bereich (Abstellraum, offener Türbereich) liegen blieb. So traf die Sicherheitsbehörde gemäß § 19 Abs 1 Z 2 SPG die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Pflicht zur Verständigung der Rettung, da die Gesundheit des Beschwerdeführers beim dargestellten Sachverhalt gefährdet erschien. Diesen Pflichten kamen die Beamten nach, wobei auch das dosierte Ziehen an den Füßen des Beschwerdeführers zu seiner Verbringung in den weniger beengten Gang medizinisch gerechtfertigt war, zumal der Boden glatt und eben war und die beengten Verhältnisse eine Untersuchung oder Erste-Hilfe-Leistung stark behindert oder unmöglich gemacht hätten (Sachverständigengutachten). Ein Exzess wurde vermieden, da der Beschwerdeführer weder Ohrfeigen bekam, noch an den Haaren gezogen bzw mit den Händen am Brustkorb berührt wurde.

Schlagworte
Menschenrechtskonvention unmenschliche Behandlung Gendarmerieposten Hilfeleistung Exzess
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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