RS UVS Kärnten 2002/01/10 KUVS-1550-1553/4/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2002
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Rechtssatz

Wer einen LKW samt Anhänger in Betrieb nimmt, wenn die Stahlklappe der Vorratsleitung beim Anhänger-Bremsanschluss fehlte, beim Anhänger die Betriebsbremse wirkungslos war, Radbremszylinderhub extrem groß ist, 14 von 18 Aufbauschrauben locker waren, die Federbolzen beidseitig stark angeschlagen waren und das Radlager rechts an der ersten Achse ein extremes Spiel aufwies sowie der Reifen an der ersten Achse links innen die erforderliche Mindestprofiltiefe nicht mehr aufwies, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
LKW, LKW-Anhänger, Anhänger, Stahlklappe, Vorratsleitung, Betriebsbremse, Radbremse, Zylinderhub, Federbolzen, Radlager, Reifen, Mindestprofil
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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