RS UVS Niederösterreich 2002/01/10 Senat-WN-02-1003

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Veröffentlicht am 10.01.2002
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Rechtssatz

Wurde gegen eine Strafverfügung fristgerecht nicht nur gegen die Strafhöhe Einspruch erhoben, dann ist sie außer Kraft getreten und kann nicht mehr berichtigt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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