Bei einem Sattelzugfahrzeug mit einer Länge von 6100 mm(geringfügig mehr als die Hälfte der längsten zulässigen Lastkraftwagenlänge von 12 m)handelt es sich
noch nicht um ein Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen und gelangt diesfalls § 18 Abs 4 StVO, welcher normiert, dass der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen(Lastfahrzeuge,Omnibusse udgl) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten hat nicht zur Anwendung.