RS UVS Tirol 2002/01/15 2001/14/073-1

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Veröffentlicht am 15.01.2002
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Rechtssatz

Bei einem Sattelzugfahrzeug mit einer Länge von 6100 mm(geringfügig mehr als die Hälfte der längsten zulässigen Lastkraftwagenlänge von 12 m)handelt es sich

noch nicht  um ein Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen und gelangt diesfalls § 18 Abs 4 StVO, welcher normiert, dass der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen(Lastfahrzeuge,Omnibusse udgl) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten hat nicht zur Anwendung.

Schlagworte
Sattelzugfahrzeug, Längsabmessungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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