RS UVS Vorarlberg 2002/01/16 1-0639/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Abstand eines ungesicherten Fasses mit Gefahrgut von 50 cm zur hinteren Wand eines Transportfahrzeuges kann nicht mehr als geringfügig im Sinne des ADR-Rn 10414 Abs 1 angesehen werden. Das Fass stand auf einem Holzboden (Pressspannplatte).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten