RS UVS Oberösterreich 2002/01/24 VwSen-500094/3/Ga/Km

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Veröffentlicht am 24.01.2002
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Rechtssatz

Nach Ausweis der Aktenlage hat die Wirtschaftskammer Oberösterreich, Fachgruppe Güterbeförderungsgewerbe, eine informelle Befragung des Nachsichtswerbers angeregt. Weil der Berufungswerber innerhalb der gesetzten Frist - aus dogmatischer Sicht handelte es sich um eine von der Nachsichtsbehörde ausgemessene, variable Frist zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs.3 AVG - keine Äußerung abgab, schöpfte die belangte Behörde am 16. November 2001 den angefochtenen abschlägigen Bescheid, ohne ihn jedoch dem Expedit zuzuführen. Erst am 26. November 2001 wurde der angefochtene Bescheid reingeschrieben und an diesem Tag auch abgesendet; die Zustellung erfolgte am 29. November 2001 im Wege der Ersatzzustellung.

Noch vor Bescheiderlassung allerdings, nämlich am 23. November 2001, langte bei der Nachsichtsbehörde die mit 22. November 2001 datierte und eigenhändig unterfertigte Mitteilung des Nachsichtswerbers mit folgendem Inhalt ein:

"Sehr geehrter Herr P! Ich erkläre mich mit der von Ihnen vorgeschlagenen informellen Befragung einverstanden! Bitte um einen Termin."

Die Aktenlage lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen diese Mitteilung keinerlei verfahrensrechtliche Behandlung mehr erfahren hat; die Begründung des angefochtenen - und erst drei Tage nach dem Einlangen dieser Mitteilung reingeschriebenen - Bescheides geht darauf nicht ein.

Im Ergebnis blieb ein Umstand, den die belangte Behörde selbst zum wesentlichen Faktor im vorliegenden Nachsichtsverfahren erklärt hatte, gänzlich ungewürdigt. Nach der ständigen Judikatur des VwGH sind jedoch Schriftsätze einer Partei, die im Rahmen des Parteiengehörs mit oder ohne Fristsetzung der Behörde bei dieser einlangen, bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen, auch wenn der Bescheid schon vorher abgefertigt wurde.

Hat sich aber der Nachsichtswerber zu der von der Fachgruppe Güterbeförderungsgewerbe zu Belangen der unternehmerischen (kaufmännisch-rechtlichen) Praxis angeregten - und von der belangten Behörde selbst als unerlässlich bezeichneten - informellen Befragung vor Erlassung des Ablehnungsbescheides ausdrücklich bereit erklärt und ist die belangte Behörde in der Begründung der Ablehnung des Nachsichtsantrages jedoch mit dem entscheidenden Gewicht davon ausgegangen, dass die Zustimmung des Nachsichtswerbers zur informellen Befragung nicht erteilt worden sei, so erweist sich der dem Oö. Verwaltungssenat in diesem Verfahren vorliegende Sachverhalt als insgesamt so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde - zwecks Nachholung der informativen Befragung - unvermeidlich ist. Deshalb war gleichzeitig die Zurückverweisung zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zu verfügen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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