RS UVS Kärnten 2002/01/24 KUVS-1072-1073/5/2001

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Veröffentlicht am 24.01.2002
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, dass er als Beförderer es unterlassen hat, bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zu treffen, wie Eintragung im Beförderungspapier, die schriftliche Weisung in der Sprache des Transitlandes fehlte und die schriftliche Weisung in deutscher Sprache, die erweiterte Schutzausrüstung nicht anführte, so handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, bei welchem der Tatort dort anzunehmen ist, wo der Täter hätte handeln sollen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (siehe hiezu VwGH 20.9.2000, 2000/03/0071). Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, kommt daher als Tatort in der Regel der Sitz der Unternehmensleitung in Betracht, vorliegend Luxemburg. (Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde)

Schlagworte
Unterlassungsdelikt, Zuständigkeit, Tatort, Unternehmen, Unternehmenssitz, Unternehmensleitung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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