RS UVS Kärnten 2002/01/29 KUVS-1491/2/2001

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Rechtssatz

Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer Transport-GmbH ist auch dann für die Überladung eines Sattelzugfahrzeuges verantwortlich, wenn er innerbetrieblich kein ausreichendes Kontrollsystem zur Verhinderung der Überladung hat. Da eine unmittelbare Überwachung der Einhaltung der Beladevorschriften durch den Lenker durch den Zulassungsbesitzer nicht möglich ist, kommt der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers ein konkret dem Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus auch alle sonstigen in diesem Betrieb möglichen zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (hier: die Einhaltung der Beladevorschriften) sicherzustellen, besondere Bedeutung zu. Erschöpft sich das Kontrollsystem darin, den Fahrer anzuweisen, die Beladevorschriften einzuhalten und nur gemäß seinem Frachtauftrag aufzuladen, so stellt dies nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar. Diese Maßnahme alleine reicht jedoch nicht aus, um mit guten Grund erwarten zu lassen, dass bei der Durchführung von Frachtaufträgen die Beladevorschriften auch eingehalten werden.

Schlagworte
Beladung, Überladung, Zulassungsbesitzer, Kontrolle, Kontrollsystem, Fracht, Überwachung, Fahrer, Fahreranweisung, Lenkeranweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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