RS UVS Niederösterreich 2002/01/30 Senat-WN-00-443

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Rechtssatz

Jedes Verhalten des Untersuchten, das ein Zustandekommen des Tests verhindert, gilt als Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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