RS UVS Kärnten 2002/02/11 KUVS-747/6/2001

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Veröffentlicht am 11.02.2002
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Rechtssatz

Eine Probefahrt ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte konkret anlässlich eines Sportwagentreffens Termine mit insgesamt fünf namentlich genannten Personen vereinbart hatte, denen das Fahrzeug vorgeführt worden ist. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Probefahrt, Probefahrtkennzeichen, Sportwagentreffen, Vorführung, Fahrzeugvorführung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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