RS UVS Oberösterreich 2002/02/18 VwSen-108046/10/Br/Ni

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Veröffentlicht am 18.02.2002
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Rechtssatz

Die Nachfahrt mit Blaulicht alleine indiziert nicht das Gebot nach § 97 Abs.5 StVO (Anhaltegebot nach Anhaltezeichen), vielmehr ist eine Weiterfahrt auf § 24 Abs.5 StVO zu stützen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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