RS UVS Steiermark 2002/02/18 30.12-78/2001

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Veröffentlicht am 18.02.2002
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Rechtssatz

Der Geschäftsführer des Betriebes einer Peepshow schafft vorsätzlich Gelegenheit, die Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle auszuüben, wenn im Lokal Solokabinen vorhanden sind, in denen die Plexiglasscheibe (=Trennwand zwischen Tänzerin und Gast) nach Entfernen der Befestigungsschrauben ohne großen Aufwand nach oben geschoben werden kann, sodass eine 35 x 70 cm große Öffnung entsteht, und dies der Tänzerin die Möglichkeit gibt, mit dem Gast körperlichen Kontakt aufzunehmen (hier: "Handmassage" um Euro 21,80), und der Geschäftsführer in Kenntnis dieser Praktiken die Solokabinen an Tänzerinnen überläßt. Der Tatbestand nach § 3 Abs 4 Z 1 Stmk ProstG ist bereits dann erfüllt, wenn die Gelegenheit zur Ausübung der Prostitution durch Überlassung von Wohnungen oder Gebäuden und dgl. geschaffen wird, hingegen ist es nicht notwendig, eine Anweisung auf Durchführung der Prostitution in den Solokabinen zu erteilen. Die Kenntnis des Geschäftsführers von der Prostitution konnte als erwiesen angenommen werden, da es im Lokal üblich war, die Plexiglasscheibe zum Reinigen auf die beschriebene Weise nach oben zu schieben, und die Tänzerin den Schraubenschlüssel zum Lösen der Befestigungsschrauben aus den Betriebsräumlichkeiten holte.

Schlagworte
Prostitution überlassen Peep-Show Solokabine Vorsatz Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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