RS UVS Steiermark 2002/02/26 30.14-24/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Ein Zufahren zum linken Fahrbahnrand im Sinne des Verbotes nach § 7 Abs 4 StVO setzt voraus, dass die Fahrbahn nicht verlassen wird. Der Fahrbahnrand wird erst durch optische Merkmale, wie zB durch Rand- oder Begrenzungslinien, gebildet, während befahrbare Teile der Straße, wie Parkstreifen, noch zur Fahrbahn gehören (§ 2 Abs 1 Z 2 StVO). Eine blaue Bodenmarkierung nach § 25 Abs 2 StVO kennzeichnet einen Parkstreifen und stellt keine (in weißer Farbe auszuführende) Begrenzungslinie (oder Randlinie) dar. Da der linke Fahrbahnrand der befahrenen Straße erst durch die baulich erhöhte Gehsteigkante gebildet wurde, stellte das Zufahren in die "blaue Zone" (also in den Bereich zwischen der blauen B?denmarkierung und der Gehsteigkante) kein Verlassen der Fahrbahn, sondern ein Zufahren zum linken Fahrbahnrand dar. Dieses Zufahren war nach § 7 Abs 4 StVO verboten, da es sich um eine Fahrbahn mit Gleisen von Schienenfahrzeugen ohne Einbahnstraße gehandelt hatte. Ein Rechtssatz, wonach das Zufahren zu blauen Zonen auf der linken Straßenseite auf allen Straßen gestattet sei, existiert nicht.

Schlagworte
zufahren linker Fahrbahnrand Fahrbahn blaue Bodenmarkierung Parkstreifen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten