RS UVS Kärnten 2002/03/11 KUVS-95/6/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2002
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Rechtssatz

Hängt der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Firma, die keine Gewerbeberechtigung zur Durchführung von Zimmermeister-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten besitzt, ein Plakat aus, durch welches die Errichtung eines Kaltdaches mit Isolierung, Spenglerarbeiten und Dacheindeckung durch die vom Beschuldigten vertretene Firma angeboten wurde, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur handelt es sich bei dem Anbringen eines Plakates, in welchem die Verrichtung von gewerblichen Tätigkeiten angeboten wird, um ein Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen. Dies ist insbesondere deswegen anzunehmen, weil sich gerade im Eingangsbereich eines Heimwerkermarktes eine Vielzahl von Personen aufhält, welche dieses Plakat lesen kann. Da das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit ex lege der Ausübung dieses Gewerbes gleichgehalten wird, wäre es Aufgabe des Beschuldigten gewesen, über eine entsprechende gewerbebehördliche Genehmigungen zu verfügen. Da dies nicht der Fall ist, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Gewerbe, Gewerbebewilligung, Gewerbegenehmigung, Zimmermeisterarbeiten, Anbieten von Zimmermeisterarbeiten, Anbieten von Dachdeckerarbeiten, Anbieten von Spenglerarbeiten, Werbung, Plakatwerbung, Kaltdach
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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