RS UVS Niederösterreich 2002/03/14 Senat-NK-01-0005

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Veröffentlicht am 14.03.2002
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Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs 2 der Nährwertkennzeichnungsverordnung ist eine nährwertbezogene

Angabe jede beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln erscheinende Angabe, Darstellung

oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass

ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt, weil es Energie liefert, in

vermindertem bzw. in erhöhtem Maß liefert oder nicht liefert oder weil es Nährstoffe

enthält, in verminderter bzw. erhöhter Menge enthält oder nicht enthält. Angaben oder

Hinweise auf den Alkoholgehalt eines Lebensmittels sind keine

nährwertbezogenen

Angaben gemäß dieser Verordnung.

 

Gemäß § 4 NWKV sind Angaben im Sinne des § 3 Abs 2 nur dann zulässig, wenn sie sich

auf den Brennwert, auf in § 3 Abs 1 lit b genannte Nährstoffe oder auf Stoffe, die einer der

in § 3 Abs 1 lit b genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile bilden,

beziehen. Im § 3 Abs 1 lit b NWKV ist Natrium (Na) erwähnt, nicht jedoch Natriumchlorid

(NaCl). Letztgenannter Stoff ist ident mit Kochsalz. Diese Bestimmungen der

österreichischen Nährwertkennzeichnungsverordnung stellen die innerstaatliche

Umsetzung der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln dar. Die §§ 3 und 4 der österreichischen

NWKV finden daher in der genannten Richtlinie, insbesondere in Art 1

Abs 4 und Art 3 ihre

Deckung.

 

Wenngleich Natrium lediglich ein Bestandteil von Kochsalz und somit mit diesem nicht

ident ist, darf nicht übersehen werden, dass in der deutschsprachigen Fassung der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24.9.1999 ? anders

lautend zur französisch- und englischsprachigen Fassung ? in Art 4

Abs 2 und Art 6 Abs 1

von ?Kochsalz (Natrium)? die Rede ist.

 

Durch teleologische Interpretation ist das Ziel des Richtliniengebers dahingehend

erkennbar, dass für Personen mit erhöhtem Blutdruck ein Hinweis geschaffen werden

sollte, dass ein Produkt natriumarm ist. Gerade dies wird mit der Angabe ?salzarm?

verwirklicht. Bei der verfahrensgegenständlichen Angabe ?salzarm? handelt es sich daher

um eine zulässige nährwertbezogene Angabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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