RS UVS Niederösterreich 2002/03/19 Senat-WB-01-1029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Das unbefugte Führen der ?L-Tafel? ist nur in den Zeiten des in § 42 Abs 6 StVO normierten Nachtfahrverbotes, somit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr strafbar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten