RS UVS Niederösterreich 2002/03/21 Senat-BL-01-1030

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs 1 Z 15 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen ?Ortstafel? (§ 53 Z 17a) und ?Ortsende? (§ 53 Z 17b)

 

Liegt die Strecke, die der Berufungswerber passierte, im verbauten Gebiet des Straßennetzes eines Ortsgebietes, so begeht der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO, unabhängig davon, ob er ein Hinweiszeichen ?Ortstafel? tatsächlich passierte oder nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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