RS UVS Steiermark 2002/03/22 30.16-122/2001

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Veröffentlicht am 22.03.2002
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Rechtssatz

Ein Postbeamter kann die Beförderung von Postsendungen nach § 26a Abs 4 StVO nicht nur mit den Fahrzeugen der Post, sondern auch mit seinem Privatfahrzeug durchführen, wenn ihn die Österreichische Post (-und Telekom) AG dazu beauftragt. Nach der Privatisierung der Post werden diese öffentlichen Dienste auch von Fahrzeugen durchgeführt, die im Auftrag der Post- und Telekom AG fahren. Ein solcher Auftrag kann bereits dann angenommen werden, wenn der Postbeamte sein abgestelltes Privatfahrzeug bei der Beförderung von Postsendungen mit der von der österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten Papptafel: POST Betriebseinsatz zur Beförderung von Postsendungen (Ausnahme von Halte- und Parkverboten gemäß § 26a Abs 4 StVO 1960 idF der 10.Novelle) kennzeichnet. So ist es nicht notwendig, den Auftrag für jede einzelne Beförderung mit dem Privatfahrzeug schriftlich zu erteilen. Die nach den Kriterien des § 26a Abs 4 StVO erfolgende Beförderung von Postsendungen befreit nach § 5 Stmk ParkgebG auch von der Pflicht zur Errichtung von Parkgebühren in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen.

Schlagworte
Ausnahme Parkgebühren Halteverbot Beförderung von Postsendungen Privatfahrzeug Auftrag betriebliche Notwendigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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