RS UVS Niederösterreich 2002/04/09 Senat-PP-01-0040

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Veröffentlicht am 09.04.2002
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Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs 5 iVm Abs 9 StVO 1960 haben sich Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und können zu diesem Zwecke von den Organen der Straßenaufsicht einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt vorgeführt werden. Die geltende Rechtslage sieht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Harnprobe vor. Deren Verweigerung ist nicht als Verweigerung der ärztlichen Untersuchung zu werten und daher strafrechtlich irrelevant.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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