RS UVS Niederösterreich 2002/04/17 Senat-KR-02-3001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei einem zur Faschingszeit veranstalteten ?Perchtenlauf? handelt es sich um einen öffentlichen Umzug im Sinne des § 86 StVO. Er bedarf daher keiner Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO, sondern die Veranstaltung ist der Behörde lediglich rechtzeitig anzuzeigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten