RS UVS Kärnten 2002/04/17 KUVS-388/4/2002

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Rechtssatz

Wer eine Jahresvignette ablöst und durch neuerliches Ankleben nicht vorschriftsmäßig vollflächig anbringt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Maut, Mautvignette, Ankleben, Ankleben der Vignette, Ankleben der Mautvignette, vollflächiges Ankleben, Mautentrichtung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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