RS UVS Kärnten 2002/04/17 KUVS-523/2/2002

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Rechtssatz

Mit Rücksicht auf die Sondernormen des Gewerberechts (siehe § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung) ist im Hinblick auf die in § 9 Abs. 1 VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Gewerberechts § 9 Abs. 2 VStG nicht anwendbar. Die Gewerbeordnung trifft im § 370 Abs. 2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen für den Bereich des Gewerberechts und ist daher nach § 9 Abs. 1 VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsgesetzen normiert, § 9 Abs. 2 VStG nicht anwendbar, es sei denn, dass zur Zeit der angelasteten Tat ein Geschäftsführer nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht bestellt war (Hinweis auf VwGH 17.5.1988, Zahl: 87/04/0131). War die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht gewerberechtliche Geschäftsführerin, so ist sie vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Gewerbe, gewerberechtlicher Geschäftsführer, Geschäftsführer, handelsrechtlicher Geschäftsführer, strafrechtliche Verantwortung, Delegierung der strafrechtlichen Verantwortung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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