RS UVS Burgenland 2002/05/02 015/07/02003

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Veröffentlicht am 02.05.2002
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Rechtssatz

Auch der Gast kann wegen Übertretung der Sperrstunde nach der GewO 1994 bestraft werden, vorausgesetzt, er wurde vor Eintritt der Sperrstunde vom Gastgewerbetreibenden zum Verlassen der Betriebsanlage aufgefordert. Obwohl § 152 Abs 3 dritter Satz zweiter Halbsatz GewO 1994 eine gewerberechtliche Vorschrift ist, richtet sie sich nicht an den Gewerbeinhaber, sondern an dritte Personen, nämlich dessen Gäste.

Die Strafnorm (§ 368 Z 9 GewO 1994) fordert kein qualifiziertes Tatsubjekt eines Gastwirtes

Schlagworte
Übertretung der Sperrstunde, Aufforderung zum Verlassen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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