RS UVS Kärnten 2002/05/08 KUVS-K1-623-624/2/2002

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Veröffentlicht am 08.05.2002
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Rechtssatz

Wird im Rahmen eines Objektivierungsverfahrens eine nicht erstgereihte Person mit einer Leitungsfunktion im Amt der Kärntner Landesregierung betraut und erheben die "nicht berücksichtigten" Bewerber Berufung den Akt der Betrauung eines anderen Bewerbers mit der Leitungsfunktion auf seine Rechtmäßigkeit im Hinblick auf eine gesetzmäßige Ausübung des der Landesregierung eingeräumten Auswahlermessens (Art. 130 Abs. 2 B-VG) und auf die Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens überprüfen zu lassen, so haben die Parteien nach § 16 Abs. 3 letzter Satz Kärntner Objektivierungsgesetz das subjektive Recht auf fehlerfreie Ausübung des der Landesregierung zukommenden Auswahlermessens im Sinne des § 16 Abs. 2 Kärntner Objektivierungsgesetz. Begnügt sich die Behörde mit der bloßen Wiedergabe der im Verfahren abgegebenen Gutachten, so kann dies nicht als Begründung des Bescheides im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen angesehen werden (§ 58 Abs. 1 AVG, VwGH vom 31.1.1984, 83/07/215). Dies umso mehr, als der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen ist, warum die belangte Behörde A gegenüber den anderen Bewerbern den Vorzug gab und die erstgereihte Bewerberin nicht berücksichtigt wurde.  Aus § 58 Abs. 2 AVG ergibt sich nämlich die Pflicht der entscheidenden Behörde, auch Ermessensentscheidungen zu begründen. Das entscheidende Organ muss sowohl der Partei als auch einer nachprüfenden Stelle gegenüber klarlegen, von welchen Erwägungen es ausgegangen ist, um unter mehreren Lösungen, die ihm zur Verfügung standen, gerade die eine auszuwählen. Es muss der Partei die Beurteilung ermöglichen, ob ihr "Unrecht" geschehen ist und ob die Entscheidung mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden kann. Dies ist auch notwendig, um eine nachprüfende Stelle in die Lage zu versetzen, das Zutreffen der von der Partei behaupteten Rechtsverletzung durch die Ermessensentscheidung zu prüfen (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 268, Walter/Maier, Verwaltungsverfahren7, RZ 417). Das innere Ausmaß der Begründung wird - wie bei jedem anderen Bescheid auch - durch das Rechtschutzinteresse der Parteien bestimmt (vgl. u. a. VwGH vom 24.4.1996, 93/12/0248). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben auch Kollegialorgane über die wesentlichen Begründungselemente einen Beschluss zu fassen (VwGH vom 12.12.1988, Zahl: 88/12/0023). (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)

Schlagworte
Objektivierung, Objektivierungsverfahren, Bescheid, Bescheidbegründung, Reihung, Berufung, Reihungsbegründung, Begründungsinhalt, Ermessensentscheidung, Gutachten, Leitungsfunktion, Auswahlermessen, Ermessen, Ermessensentscheidung, Ermessensentscheidungsbegründung, Nachprüfung, Nachprüfungsmöglichkeit, Begründungsbeschluss, Kollegialbehörde, Sachverhalt, Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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