In der im § 99 Z 15 BankwesenG enthaltenen Aufzählung kommt das Wort "Creditanstalt" nicht vor. Mit der in dieser Rechtsvorschrift enthaltenen Wortfolge "eines dieser Wörter enthalten" ist jeweils das ganze Wort (zB "Geldinstitut", "Kreditinstitut") gemeint und nicht auch Teile der in dieser Rechtsvorschrift enthaltenen Komposita. Das ergibt sich insbesondere auch daraus, dass zB der Begriff "Bausparkasse" neben dem Begriff "Sparkasse" aufscheint. Sollte der Gesetzgeber mit dieser Aufzählung jedoch auch Institutionen wie die "Creditanstalt" gemeint haben, was vom Sinn der Regelung her naheliegend wäre, läge diesbezüglich eine Gesetzeslücke vor, deren Schließen der Verwaltungstrafbehörde verwehrt ist, da das Verwaltungsstrafrecht ua vom Grundsatz des Analogieverbotes beherrscht wird. Der Berufung war Folge zu geben.