RS UVS Vorarlberg 2002/05/08 1-0145/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

In der im § 99 Z 15 BankwesenG enthaltenen Aufzählung kommt das Wort "Creditanstalt" nicht vor. Mit der in dieser Rechtsvorschrift enthaltenen Wortfolge "eines dieser Wörter enthalten" ist jeweils das ganze Wort (zB "Geldinstitut", "Kreditinstitut") gemeint und nicht auch Teile der in dieser Rechtsvorschrift enthaltenen Komposita. Das ergibt sich insbesondere auch daraus, dass zB der Begriff "Bausparkasse" neben dem Begriff "Sparkasse" aufscheint. Sollte der Gesetzgeber mit dieser Aufzählung jedoch auch Institutionen wie die "Creditanstalt" gemeint haben, was vom Sinn der Regelung her naheliegend wäre, läge diesbezüglich eine Gesetzeslücke vor, deren Schließen der Verwaltungstrafbehörde verwehrt ist, da das Verwaltungsstrafrecht ua vom Grundsatz des Analogieverbotes beherrscht wird. Der Berufung war Folge zu geben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten