Bei zunehmendem Betriebsumfang ist es die Pflicht des strafrechtlich Verantwortlichen,
welcher naturgemäß persönlich nicht mehr sämtlichen Aufgaben nachkommen kann,
durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netzwerk dafür zu sorgen,
dass die im Unternehmen Beschäftigten nicht nur Kenntnis von den zu beachtenden
Vorschriften haben, sondern dass die Vorschriften im Einzelfall auch tatsächlich
eingehalten werden.