RS UVS Steiermark 2002/05/15 20.14-7/2002

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Rechtssatz

Die Verplankung einer Baustelle zur Sicherstellung einer verfügten Baueinstellung nach § 41 Abs 2 Stmk BauG ist rechtmäßig und angemessen, wenn das vorangegangene gelindere Mittel für diese Sicherstellung, nämlich die Versiegelung der Baustelle, die konsenslose Fortsetzung der (Um)Bauarbeiten am Objekt nicht verhindern konnte, weil die Versiegelung aufgebrochen wurde und weitere Bauarbeiten erfolgt waren. Daher musste die Baustelle durch die Verplankung wirksam abgesperrt werden, um Siegelbrüche zukünftig zu verhindern und die Bauarbeiten auch faktisch einzustellen. Erst nach vollständiger Vollendung des Baues dürfen keine Vorkehrungen zur Sicherstellung der Baueinstellung mehr getroffen werden. Ein Baueinstellungsbescheid bindet aufgrund seiner dinglichen Wirkung nicht nur den Bescheidadressaten und ehemaligen Eigentümer der Liegenschaft, sondern auch die neue Eigentümerin und Bauwerberin. Da der durch die Baueinstellung geschaffene Rechtszustand erst durch die Erteilung der Baubewilligung (und nicht bereits durch ein entsprechendes Ansuchen) beendet wird, war der im Jahre 2000 rechtskräftig erlassene Baueinstellungsbescheid zum Zeitpunkt der am 14. Februar 2002 verfügten Verplankung der Baustelle noch rechtswirksam. Somit konnte die Verplankung trotz des erheblichen Zeitablaufes auf den Baueinstellungsbescheid gestützt werden, weshalb ihre Vornahme trotz Fehlens von Gefahr im Verzug nach § 42 Abs 1 Stmk BauG gerechtfertigt war. Umfasste der Baueinstellungsbescheid die Bauarbeiten am gesamten Objekt, kam eine weitere Baueinstellung gegenüber der neuen Bauwerberin und Beschwerdeführerin von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr waren jegliche Bauarbeiten - bewilligungspflichtige wie bewilligungsfreie - nach wie vor unzulässig und hätten daher unterlassen werden müssen.

Schlagworte
Baustelle Absperrung Verplankung Versiegelung Baueinstellung Bindungswirkung Angemessenheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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