RS UVS Steiermark 2002/05/15 30.15-77/2001

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Rechtssatz

Die Verpflichtung gemäß § 159 Abs 4 BauV, die Nachweise für die Unterweisungen der Arbeitnehmer nach § 154 Abs 5 BauV auf jenen Baustellen zur Einsichtnahme aufzulegen, auf denen Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage beschäftigt werden, besteht sinnvollerweise bereits ab dem ersten Arbeitstag. Mit der Bestimmung des § 159 Abs 4 erster Absatz BauV wollte der Gesetzgeber offensichtlich nur jene Baustellen von den (bürokratischen) Auflagepflichten herausnehmen, auf denen insgesamt nicht länger als fünf Arbeitstage gearbeitet wird.

Schlagworte
Baustellen Unterweisungen Auflagepflicht Gesamtdauer Beschäftigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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