RS UVS Steiermark 2002/05/29 30.6-26/2002

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Veröffentlicht am 29.05.2002
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Rechtssatz

Die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO soll den Lenker eines Fahrzeuges zur Überprüfung verhalten, ob er den weiteren Bestimmungen des § 4 StVO über das Verhalten bei Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personen- oder Sachschaden entsprechen muss oder nicht. Diese weiteren Verpflichtungen bestehen bereits dann, wenn der Lenker die (bloße) Möglichkeit, den Schaden verursacht zu haben, erkennen kann. Daher erfüllt der aus dem Fahrzeug aussteigende Lenker auch dann die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO, wenn er bei der Besichtigung der Kontaktstelle des unfallbeteiligten Fahrzeuges die entstandene Beschädigung fahrlässig als einen nicht meldepflichtigen Altschaden ansieht und die erkennbare Möglichkeit seiner Verursachung des Schadens ignoriert. Dies ist zB der Fall, wenn die Kontaktstellen der beiden Fahrzeuge auf Grund ihrer Endstellung erkennbar waren sowie die (dazu passende) Eindellung am anderen Fahrzeug erkennbar kein alter Schaden durch Steinschlag war (Sachverständigengutachten). Unterläßt ein Lenker trotz dieses Umstandes eine Unfallmeldung, und ist er im folgenden Verwaltungsstrafverfahren als Schadensverursacher festgestellt worden, verantwortet er zwar eine fahrlässige Verletzung der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO, aber keine Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO.

Schlagworte
Verkehrsunfall Anhaltepflicht Meldepflicht Fahrlässigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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